sondere Aufgaben in der Laufbahn des Technischen Lehrers an beruflichen
Schulen und der diesen vergleichbaren Angestellten.
2) Die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Mitglieder der Universität
sind der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter mitgliedschaftsrechtlich
zugeordnet.
(3) Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Angestellte
sind der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter zugeordnet.
8 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UG)
(4) Den Akademischen Mitarbeitern mitgliedschaftlich gleichgestellt sind:
I. die zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an die Universität
abgeordneten Beamten
($ 13 Abs. 2 Nr. 1 UG),
2. sonstige Personen, die, ohne Mitglieder der Universität zu sein, in der
Universität mit Zustimmung eines Organs der Universität hauptberuflich
wissenschaftlich tätig sind
($ 13 Abs. 2 Nr. 2 UG),
3. Assistenz- und Oberärzte, die als Bedienstete des Landes in den Universitätskliniken
tätig und zu Lehrbeauftragten der Universität bestellt worden
sind
(8 13 Abs. 2 Nr. 3 UG).
Der Bestellung zum Lehrbeauftragten steht es gleich, daß der Assistenzoder
Oberarzt als Honorarprofessor, außerplanmäßiger Professor oder
Privatdozent zur Lehre in einem Fachgebiet der Medizinischen Fakultät
berechtigt ist.
Artikel 5
(Studierende)
Die Studierenden erwerben die Mitgliedschaft in der Universität durch die
Einschreibung (Immatrikulation). Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die
Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation)}
Artikel 6
(Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) Alle Mitglieder der Universität haben das Recht und die Pflicht nach Maßgabe
des Universitätsgesetzes und dieser Verfassung an der Selbstverwaltung
der Universität mitzuwirken.