10. die sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, sofern sie hauptberuflich
tätig sind {(nichtwissenschaftliche Mitarbeiter) und
11. die eingeschriebenen Studenten.
8 11 Abs. 1 Satz 1 UG)
Mitglieder der Universität sind ferner:
1. die Honorarprofessoren, denen die korporationsrechtliche Stellung eines
beamteten Professors übertragen worden ist,
2. die in 8 118 Abs. 2 Satz 2 UG genannten Hochschulassistenten,
3. die in 8 118 Abs. 2 Satz 1 UG in Verbindung mit 8 105 Abs. 6 UG 1978
genannten Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren und
4. der Direktor der Universitätsbibliothek.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auch
Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Universität mit
Zustimmung des Universitätspräsidenten hauptberuflich tätig sind.
(8 11 Abs. 2 UG)
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bis 11, Satz 2 genannten Mitglieder der Universität sowie die ihnen nach
Artikel 2 Abs. 2 gleichgestellten Personen folgende Mitgliedergruppen:
1. die Gruppe der Professoren (Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2
Nr. 1),
2. die Gruppe der Akademischen Mitarbeiter (Artikel 4),
3. die Gruppe der Studierenden (Artikel 5),
4. die Gruppe der Angehörigen des Verwaltungs- und technischen Personals
(Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 sowie die in Artikel 4 Abs. 1 ausgenommenen
Mitglieder nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9).
(2) Für die Zuordnung zu den Gruppen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 ist das
dienstrechtliche Verhältnis maßgebend.
{3) Der Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe der Studierenden geht die Zugehörigkeit
zu einer anderen Mitgliedergruppe vor.
Artikel 3
(Mitgliedergruppen)
Artikel 4
(Mitglieder der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter)
(1) Akademische Mitarbeiter sind die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9
genannten Mitglieder der Universität mit Ausnahme der Lehrkräfte für be-