Full text : 1991 (0035)

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Art. 29 Mitglieder der Kommissionen
Art. 30 Geschäftsordnungen
Art. 31 Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren
Dritter Abschnitt: Einzelbestimmungen ......
Art. 32 Fachbereichsrat großer Fachbereiche
Art. 33 Vorbereitung der Wahl des Universitätspräsidenten
Art. 34 Wahl der Vizepräsidenten
Art. 35 Ordnungen der Universität
Art. 36 Vorbereitung von Berufungsvorschlägen
Art. 37 Zusammenwirken von Universitätspräsident, Vizepräsidenten
 und Kanzler
Art. 38 Präsidialbüro
Dritter Teil: Schlußbestimmung

Art. 32-38

Art. 39

Artikel 1
(Grundsatzbestimmung)
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen in dieser Verfassung gelten
 gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen
 dieser Verfassung in der weiblichen Form.

Erster Teil N
MITGLIEDER DER UNIVERSITAT

Artikel 2
(Mitglieder)

(1) Mitglieder der Universität sind:
1. der Universitätspräsident,
2. der Kanzler,
3. die beamteten und angestellten Professoren,
4. die Hochschuldozenten,
5. die wissenschaftlichen Assistenten,
6. die Oberassistenten,
7. die Oberingenieure,
8. die wissenschaftlichen Mitarbeiter,
3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
            
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