Full text : 1991 (0035)

ob der gesamte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit
 durchgeführt werden soll. Im letzteren Fall gilt Nebentätigkeitsrecht
 (val. Nr. 4).

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Die Übernahme eines Forschungsauftrages (Nr. 1.3} ist dem Universitätspräsidenten
 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach 8 81 Abs. 3 UG
bleibt unberührt.

3.5 Die Vereinbarung (Nr. 1.3} muß folgende Regelungen enthalten:
3.5.1 Gegenstand und Dauer des Forschungsprojekts;
3.5.2 Bezeichnung der Mittel der Universität (Personal, Einrichtungen und
Sachmittel), die für die Durchführung des Forschungsauftrags im einzelnen
 in Anspruch genommen werden sollen;
3.5.3 Regelungen über Erfindervergütungen und über Verwertungsrechte
an den Forschungsergebnissen unter Berücksichtigung der an der
Durchführung des Forschungsauftrages beteiligten Mitarbeiter, wenn
die Art des Vertragsgegenstandes dies erfordert; Exklusivrechte zur
Verwertung der Forschungsergebnisse sollen dem Auftraggeber nicht
eingeräumt werden.

3.5.4 Regelungen zur Veröffentlichung der Forschungsergebnisse (inhaltlich,
 zeitlich, etwaige Zustimmung des Auftraggebers), falls die Veröffentlichung
 nicht frei möglich sein soll. Eine dauernde Geheimhaltung
der Forschungsergebnisse darf nicht vereinbart werden. Der Wissenschaftler,
 der einen Forschungsauftrag übernimmt, hat bereits bei der
Themenvergabe sicherzustellen, daß die Veröffentlichung von in Ausführung
 des Forschungsauftrages verfaßten Diplom- und Doktorarbeiten
 nicht behindert wird.

3.6

Das Entgelt für die Durchführung des Forschungsauftrages muß kostendeckend
 bemessen sein (val. 8 63 LHO) und umfassen:

3.6.1 den gesamten Aufwand für das für die Durchführung des Forschungsauftrages
 zusätzlich einzustellende Personal einschließlich aller vorhersehbaren
 Personalnebenkosten:

3.6.2 die Kosten der Mitwirkung aller sonstigen, bei der Durchführung des
Forschungsauftrages eingesetzten und aus Universitätsmitteln bezahlten
 Bediensteten (Nr. 3.5.2). Dabei sollen die vom Finanzministerium
 für die Planaufstellung vorgegebenen Richtsätze für die Veran-Schlagung
 der Besoldungen, Vergütungen und Löhne zugrunde gelegt
werden. Eine Pauschalierung ist möglich;
3.6.3 den Materialaufwand und den sonstigen im Zusammenhang mit der
            
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