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dem d’Hondtschen-Verfahren (Höchstzahlverfahren) auf die Fachbereiche
verteilt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter (8 19 Abs. 3 Nr. 3 FhG)
werden auf Hochschulebene (Gesamtpersonal) gewählt. Mindestens
50v.H. dieser Mitglieder sollen Angehörige der Fachbereiche sein.
$ 19
Wahl der Mitglieder des Senats
(1) Für die den Fachbereichen zustehenden Sitze der Professoren ($
20 Abs. 3 Nr. 2 FhG) sind die dem Fachbereich zugeordneten Professoren
wahlberechtigt und wählbar.
(2) Für die Mitglieder der Gruppe der Studenten (©
gilt & 18 Abs. 2 entsprechend.
(3) Für die Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter (8 20 Abs. 3 Nr. 4 FhG)
findet 8 18 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
8 20
Wahl der Mitglieder der Fachbereichsräte
(1) Für die Vertreter der Gruppe der Professoren ($ 34 Abs. 2 Nr. 1 FhG)
sind alle beamteten Professoren des Fachbereichs wahlberechtigt
und wählbar.
(2) Für die Vertreter der Gruppe der Studenten (8 34 Abs. 2 Nr. 2 FhG)}
sind wahlberechtigt und wählbar nur die im Fachbereich immatrikullierten
Studenten.
(3) Die Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (8 34 Abs. 2 Nr. 3 FhG)
werden von den dem jeweiligen Fachbereich zugeordneten und dessen
Fachaufsicht unterliegenden Mitgliedern dieser Gruppe aus ihrer
Mitte gewählt. Wenn aus der Gruppe der Mitarbeiter nicht mehr Fachbereichsangehörige
kandidieren als Sitze zu vergeben sind, gelten
diese Kandidaten als gewählt, sobald die Liste der Kandidaten abgeschlossen
ist.
Ein Wahlberechtigter, der mehreren Fachbereichen zugeordnet ist, kann bis
zu dem gemäß $ 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Ordnung festzulegenden Zeitpunkt
eine Erklärung darüber abgeben, in welchem Fachbereich er sein Wahlrecht
ausüben will. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, entscheidet der
Wahlleiter. Die Erklärung oder eine sie ersetzende Entscheidung des Wahlleiters
gilt mindestens für eine Wahlperiode.