Full text : 1991 (0035)

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(6) Über das gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelte Ergebnis jeder
Teilwahl wird ein Protokoll gefertigt, das vom zuständigen Wahlvorsteher
und denjenigen Mitgliedern des Wahlausschusses und Wahlhelfern zu unterzeichnen
 ist, die an der Ermittlung dieses Teilwahlergebnisses mitgewirkt
haben.
Das Protokoll muß enthalten:
1. die Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis,
2. die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4. die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
5. ggf. die Ergebnisse der Losentscheide,
6. die Listen der als Mitglieder und Stellvertreter ermittelten Kandidaten.

8 10
Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
(1) Der Wahlausschuß prüft die Protokolle auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
 Er stellt aufgrund der ermittelten Teilwahlergebnisse das
Endergebnis der Wahl fest. Die Stizung des Wahlausschusses, in der das
Endergebnis festgestellt wird, muß den Mitgliedern der Hochschule zugänglich
 sein.
(2) Über das Ergebnis der Wahl wird eine Niederschrift gefertigt, die für alle
Teilwahlen die Angaben gemäß $ 9 Abs. 6 enthält. Die Niederschrift ist
vom Wahlleiter und sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu
unterzeichnen.

8 11
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift macht der
Nahlleiter das Wahlergebnis bekannt.

8 12
Benachrichtigung der Gewählten, Erwerb der Mitgliedschaft
1) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift und fordert
 sie zu einer Erklärung über die Annahme der Wahl auf.
2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte nicht innerhalb einer
Woche dem Wahlleiter unter Angabe triftiger Gründe schriftlich erklärt, daß
            
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