1. den Stimmzettel,
2. den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3. den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit dem Vermerk „Wahlbrief“.
Den Wahlunterlagen sollen Hinweise zum Verfahren der Briefwahl beigefügt
werden.
(2) Der Wahlleiter hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen
für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(3) Der Wähler sendet den versiegelten Wahlumschlag, in den er den
Stimmzettel gelegt hat, zusammen mit der eidesstattlichen Erklärung, daß er
den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, unter Verwendung des
Freiumschlages an den Wahlleiter ab bzw. übergibt ihn diesem.
(4) Die Briefwahl ist nur gültig, wenn der Wahlbrief spätestens zwei Stunden
vor Abschluß der Stimmabgabe beim Wahlleiter vorliegt.
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Ermittlung der Ergebnisse der Teilwahlen
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählen die zuständigen
Wahlvorsteher und die zugeordneten Wahlhelfer die Stimmen aus. Wird die
Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe
vorgenommen, so sind für die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen
und so aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Vor Entnahme
der Stimmzettel ist festzustellen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(2) Vor Öffnung der Wahlurne werden die im Wege der Briefwahl eingegangenen
Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt. 8 7 Abs. 6 Satz 1 und 3 finden
Anwendung.
(3) Anschließendist die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge mit der Zahl
der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen zu vergleichen
und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
4) Die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen sind
auszuzählen. Die mit der Auszählung beauftragten Personen entscheiden
über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
(5) Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen
aufzulisten. Die Liste soll bis zur doppelten Anzhal der zu wäh-'enden
Mitglieder geführt werden. Die Kandidaten sind in der Reihenfolge
der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.