ter Dauer nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften einzustelien.
2.3.3 Ist eine weitere Befristung gemäß Nr. 2.3.2 nicht mehr möglich, so können
ausnahmsweise mit den aus Drittmitteln vergüteten Bediensteten
unbefristete Verträge geschlossen werden. Diese sind mit folgender
Nebenabrede zu versehen:
„Die Vergütung erfolgt aus den vom ... Drittmittelgeber bereitgestellten
Mitteln ... . Bei Wegfall dieser Mittel wird dieser Vertrag aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen nach den tariflichen und gesetzlichen
Bestimmungen gekündigt.“
2.3.4 Ein aus Mitteln Dritter bezahlter Mitarbeiter darf nur mit Zustimmung
des Drittmittelgebers zur Erledigung anderer Aufgaben herangezogen
werden. Diese Aufgaben dürfen nur einen untergeordneten Teil der
Gesamtaufaaben ausmachen.
2.4 Besondere Bestimmungen für die Verwahrkontenverwaltung
2.4.1 Bei der Abwicklung über Verwahrkonto ($ 81 Abs. 5 UG) werden die
Drittmittel entsprechend den Bedingungen des Drittmittelgebers durch
die Universitätskasse geführt.
2.4.2 Bedienstete werden in einem Privatdienstverhältnis zum Mitglied der
Universität beschäftigt.
2.4.3 Das Mitglied der Universität hat die Arbeitgeberverpflichtungen in
arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu erfüllen.
2.4.4 Auf Antrag des Mitglieds der Universität ist die Universitätsverwaltung
bei der Ausfertigung der Privatarbeitsverträge behilflich, zahlt die Personalbezüge
und überwacht die Mittel. Die Unfallversicherung wird
über die zuständige Berufsgenossenschaft sichergestellt.
3.
3.1
3.2
3.3
Besondere Bestimmungen für Forschungsaufträge (Nr. 1.3)
Dem Mitglied der Universität steht für die Durchführung des Forschungsauftrages
kein Honorar zu.
Dem Auftraggeber dürfen für seine Zuwendungen keine Spendenbescheinigungen
($ 10 b EstG) erteilt werden.
Vor Übernahme eines Forschungsauftrages hat das beaufträgte Mitglied
der Univesität, sofern die Durchführung dieses Auftrages nicht
auf Grund anderer Bestimmungen Dienstaufgabe ist, zu entscheiden,