174 —
Wahlordnung für die Gruppenurwahlen zum Konzil,
Senat und den Fachbereichsräten
Vom 3. Juli 1991
|. Allgemeine Vorschriften
81
Geltungsbereich, Wahlgrundsätze, Wahlrecht
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Konzils, Senats und der Fachbereichsräte
sowie deren Stellvertreter werden nach dieser Ordnung durchgeführt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nach Maßgabe der 88 18, 19 und 20
Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens Mitglieder
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gemäß
8 10 FhG sind.
(3) Teilwahlen sind Wahlen einzelner durch das Gesetz der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes beschriebener Mitgliedergruppen.
(4) Wahlen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
grundsätzlich als Teilwahlen auf Fachbereichsebene nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahlen (Personenwahl) durchaeführt.
82
Wahlleiter, Wahlausschuß, Wahlvorsteher, Wahlhelfer
(1) Die Organisation der Wahl obliegt dem Rektor als Wahlleiter, Bei den zur
Durchführung der Wahl erforderlichen Maßnahmen wird der Wahlleiter vom
Wahlausschuß, den Wahlvorstehern und Wahlhelfern unterstützt.
(2) Dem Wahlausschuß gehören an:
1. der Wahlleiter als Vorsitzender
2. zwei beamtete Professoren
3. ein Student
4. ein Mitarbeiter
5. der Verwaltungsdirektor.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder
nach Nr. 2, 3 und 4 werden vom Senat auf Vorschlag der jeweiligen
Mitgliedergruppe im Senat gewählt.
(3) Der Wahlleiter bestellt für jedes Wahllokal einen Wahlvorsteher, dem die
Durchführung einer oder mehrerer Teilwahlen oblieat.