Full text : 1991 (0035)

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rinnen und beamteten Protessoren der Fachhochschule
keine Anwendung mehr.

(3) In der Besoldungsordnung B der Anlage des Saarländischen
 Besoldungsgesetzes (SBesG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 1990
(Amtsbl. S. 985) wird in der Besoldungsgruppe B 3 die
Amtsbezeichnung „Rektor der Hochschule für Technik und
Wirtschaft des Saarlandes“ eingefügt.

(4) Das Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
 — UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609),
geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1989 (Amtsbl.
S, 1106), wird wie folgt geändert:

$ 21 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Neufassung:
„Der Senat hat einen Vertreter des Allgemeinen Studentenausschusses
 in Angelegenheiten der Lehre und des
Studiums als Sachverständigen zu hören.“

Z

8 26 erhält folgende Neufassung:

„& 26

Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach $ 1 Abs. 4 bestellt
der Universitätspräsident eine Frauenbeauftragte. Für
die Bestellung der Frauenbeauftragten macht das Kollegium
 der Frauen, die ein Wahlamt in der Selbstverwaltung
 innehaben (Beirat für Frauenfragen), einen Vorschlag,
 zu dem der Senat zu hören ist.

Der Beirat für Frauenfragen kann einen Frauenausschuß
 wählen, dem auch Frauen angehören können, die
nicht im Beirat vertreten sind. Der Beirat für Frauenfragen
 bzw. der Frauenausschuß unterstützt die
Frauenbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.


(2) Die Frauenbeauftragte berät und unterstützt den
Universitätspräsidenten und die übrigen zuständigen
Stellen der Universität in allen Frauen betreffenden
Angelegenheiten, Sie erarbeitet gemeinsam mit dem
Beirat für Frauenfragen bzw. dem Frauenausschuß
Pläne zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und
zur Verbesserung der Situation der Frauen (Frauenförderpläne);
 diese sind dem Senat zur Beschlußfassung
vorzulegen.
            
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