Full text : 1991 (0035)

167 —

Nachdiplomierung

(1) Hochschulgrade, die an der Fachhochschule seit ihrer
Errichtung verliehen wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade
 nach $ 60 umgewandelt werden.
(2) Die Fachhochschule verleiht Hochschulgrade nach $ 60
auf Antrag auch an Bewerberinnen und Bewerber, die eine
Ausbildung an

1. der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes,
2. der Höheren Wirtschaftsfachschule oder
3. der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes

erfolgreich abgeschlossen haben, wenn diese Bewerberinnen
 und Bewerber
a) graduiert sind und
b) eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in
einem der jeweiligen Abschlußprüfung entsprechenden
Beruf nachweisen.
Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b ist durch die
Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu erbringen. Dieser soll
einen besonderen fachlichen Schwerpunkt ausweisen. In
Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung auf der
Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches Fachgespräch
 vorzusehen.

Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Senat mit Zustimmung
 des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
erläßt,

(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der
Vorgängereinrichtungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Schulen entsprechend.

7

Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Das Gesetz über die Fachhochschule des Saarlandes
vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 269), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 817), wird
aufgehoben.

(2) $ 150 des Saarländischen Beamtengesetzes findet mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die beamteten Professo-
            
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