Full text : 1991 (0035)

A

2.2 Gemeinsame Bestimmungen für Haushaltsverfahren und Verwahrkontenverwaltung

2.2.1 Soll aus Mitteln Dritter Personal beschäftigt werden, müssen mindestens
 sämtliche Personalkosten einschließlich aller vorhersehbaren
Personalnebenkosten abgedeckt sein.

2.2.2 Es ist anzustreben, daß die Mittel Dritten den Overhead (z.B. für Inanspruchnahme
 universitärer Räume und Einrichtungen, anteiligen Aufwand
 für die Verwaltung, sonstige nicht besonders quantifizierbare
oder abrechenbare Kosten bei der Durchführung des Drittmittelprojekts)
 abdecken. Wird ein Drittmittelprojekt im Auftrag Dritter (Nr. 1.3)
durchgeführt, muß zur Abgeltung des Overheads ein besonderes Entgelt
 vereinbart werden bzw. ein angemessener Zuschlag berechnet
werden. Der Overhead steht der Universität gemäß 8 81 Abs. 7 UG für
die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

2.2.3 Einem Mitarbeiter der Universität, der nicht aus Mitteln Dritter bezahlt
wird, darf im Rahmen eines drittfinanzierten Forschungsvorhabens nur
dann vorübergehend eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen
werden, wenn die Mittel Dritter zur Abdeckung der persönlichen Zulage
 nach 8 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAT ausreichen.
Vergütungen für Nebentätigkeit, Überstundenvergütung und Zulagen
dürfen aus Mitteln Dritter auch an ständig Bedienstete der Universität
gezahlt werden, wenn die gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen
 vorliegen.
Sonstige zusätzliche Vergütungen (z.B. Erfolgshonorare etc.) dürfen
an Bedienstete der Universität für ihre dienstliche Tätigkeit aus Mitteln
Dritter nicht gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese ihre Vergütung
 aus einer Haushaltsstelle oder aus Mitteln Dritter erhalten.

2.2.4 Geräge, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, dürfen nur beschafft
werden, wenn die zur Aufstellung und zum Betrieb erforderlichen Mittel
vorhanden sind. Sie werden Eigentum der Universität, soweit der
Drittmitteigeber dies nicht ausschließt. Im Eigentum Dritter bleibende
Geräte werden unter besonderer Kennzeichnung inventarisiert.
2.3 Besondere Bestimmungen für das Haushaltsverfahren

2.3.1 Werden die Drittmittel durch den Universitätshaushalt geführt, dürfen
aus diesen Mitteln bezahlte Bedienstete nur in einem Arbeitsverhältnis
zur Universität beschäftigt werden.
2.3.2 Angestellte und Arbeiter sind auf Zeit oder für Aufgaben von pegrenz-
            
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