Full text : 1991 (0035)

ı Kaas

CF

Staatliche Finanzhilfe

(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft können nach
Maßgabe der hierfür im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten
 Mittel auf Antrag Beiträge und Zuschüsse erhalten,
 wenn die Fachhochschule in freier Trägerschaft
1. staatlich anerkannt ist,

2. auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und

3. die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
 entlastet.

Eine Fachhochschule in freier Trägerschaft entlastet die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
soweit sie in ihren Bildungszielen den Grundsätzen der
staatlichen Ausbauplanung für die Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes Rechnung trägt. Zum Zeitpunkt
 des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete Studiengänge
 an Fachhochschulen in freier Trägerschaft entlasten
 die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bestehende vertragliche Regelungen mit Kirchen bleiben
 unberührt.

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Rechtsaufsicht

(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß $ 68
anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums
 für Wissenschaft und Kultur. Die Rechtsaufsicht
erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen nach 8 68
Abs. 1 und 2 auch nach der Anerkennung weiterhin
vorliegen. Insoweit ist der Träger einer Fachhochschule in
freier Trägerschaft verpflichtet, das Ministerium für Wissenschaft
 und Kultur auf Verlangen jederzeit zu unterrichten.
 $ 68 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auch auf die Durchführung
 von Hochschulprüfungen und die Verleihung von
Hochschulgraden nach 8 69, Insoweit gilt Absatz 1 Satz 3
und $ 65 Abs. 5 und 6 entsprechend.
            
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