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Staatliche Finanzhilfe
(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft können nach
Maßgabe der hierfür im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten
Mittel auf Antrag Beiträge und Zuschüsse erhalten,
wenn die Fachhochschule in freier Trägerschaft
1. staatlich anerkannt ist,
2. auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
3. die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
entlastet.
Eine Fachhochschule in freier Trägerschaft entlastet die
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
soweit sie in ihren Bildungszielen den Grundsätzen der
staatlichen Ausbauplanung für die Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes Rechnung trägt. Zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete Studiengänge
an Fachhochschulen in freier Trägerschaft entlasten
die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Bestehende vertragliche Regelungen mit Kirchen bleiben
unberührt.
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Rechtsaufsicht
(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß $ 68
anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums
für Wissenschaft und Kultur. Die Rechtsaufsicht
erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen nach 8 68
Abs. 1 und 2 auch nach der Anerkennung weiterhin
vorliegen. Insoweit ist der Träger einer Fachhochschule in
freier Trägerschaft verpflichtet, das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur auf Verlangen jederzeit zu unterrichten.
$ 68 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auch auf die Durchführung
von Hochschulprüfungen und die Verleihung von
Hochschulgraden nach 8 69, Insoweit gilt Absatz 1 Satz 3
und $ 65 Abs. 5 und 6 entsprechend.