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(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung
oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben,
nicht mehr vorliegen oder
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung
der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(4) Die beabsichtigte Auflösung einer Fachhochschule in
freier Trägerschaft ist dem Ministerium für Wissenschaft
und Kultur anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten,
daß die Studentinnen und Studenten ihr Studium
ordnungsgemäß abschließen können.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
genehmigte Fachhochschulen in freier Trägerschaft sind
staatlich anerkannte Fachhochschulen im Sinne dieses
Gesetzes.
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Prüfungen, Studien- und Prüfungsordnungen,
Hochschulgrade
(1) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft
kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn
die Prüfung auf Grund einer Prüfungsordnung abgelegt
wird, der das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
zugestimmt hat,
der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschlie-Bende
Studiengang in einer Studienordnung geregelt ist
und
die Prüfung unter Vorsitz einer bzw. eines vom Ministerium
für Wissenschaft und Kultur beauftragten Prüfungsleiterin
bzw. Prüfungsleiters abgelegt wird.
Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes
Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Studienordnungen gilt $ 56 Abs. 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit $ 85 des Universitätsgesetzes
entsprechend. Für die Prüfungsordnungen, insbesondere
für die Zustimmung und Versagung der Zustimmung zu
einer Prüfungsordnung gilt $ 59 dieses Gesetzes entsprechend.