Full text : 1991 (0035)

152 —

und Kultur die staatliche Anerkennung als Fachhochschule
in freier Trägerschaft erhalten, wenn gewährleistet ist,
daß

das Studium an dem in $ 56 Abs. 1 genannten Ziel
ausgerichtet ist,
Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen
 nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher
 oder staatlich anerkannter Fachhochschulen
zurückstehen,

eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder
aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung
 allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen
des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer
Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn
innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer
Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche
 Entwicklung oder das entsprechende berufliche
Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber zugelassen
 werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme
 in die Fachhochschule des Saarlandes erfüllen.

die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen
 erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes gefordert werden,
die Angehörigen der Einrichtung unbeschadet des Entscheidungsrechts
 des Trägers an der Gestaltung des
Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
dieses Gesetzes mitwirken und

der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft
gesichert ist.

Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation
 der Fachhochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen
 Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie
die Verleihung der akademischen Grade festgelegt.

(2) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt
 geringer Studentenzahl und kirchliche Einrichtungen
können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zugelassen werden,
wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
gleichwertig ist.
            
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