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und Kultur die staatliche Anerkennung als Fachhochschule
in freier Trägerschaft erhalten, wenn gewährleistet ist,
daß
das Studium an dem in $ 56 Abs. 1 genannten Ziel
ausgerichtet ist,
Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen
nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher
oder staatlich anerkannter Fachhochschulen
zurückstehen,
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder
aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung
allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen
des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer
Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn
innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer
Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche
Entwicklung oder das entsprechende berufliche
Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber zugelassen
werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Fachhochschule des Saarlandes erfüllen.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen
erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes gefordert werden,
die Angehörigen der Einrichtung unbeschadet des Entscheidungsrechts
des Trägers an der Gestaltung des
Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
dieses Gesetzes mitwirken und
der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft
gesichert ist.
Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation
der Fachhochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen
Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie
die Verleihung der akademischen Grade festgelegt.
(2) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt
geringer Studentenzahl und kirchliche Einrichtungen
können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zugelassen werden,
wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
gleichwertig ist.