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hochschule Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer
Weisung soll der Fachhochschule Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Weisungen, durch die in das
Verwaltungsermessen der Fachhochschule eingegriffen
wird, soll das Ministerium für Wissenschaft und Kultur nur
erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche
Ansprüche einzelner dies ihm geboten erscheinen lassen.
(4) Kommt die Fachhochschule innerhalb der gesetzten
Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur mit den in 8 65
Abs. 5 und 6 genannten Mitteln die Befolgung der Weisung
durchsetzen. Bei Gefahr im Verzug kann es die Befugnisse
der Fachhochschule selbst ausüben.
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Kommissarische Leitung
Üben infolge vorzeitiger Beendigung der- Amtszeit weder
die Rektorin bzw. der Rektor noch die Prorektorin bzw.
der Prorektor ihr bzw. sein Amt aus und kann die Wahrnehmung
der Geschäfte nicht ohne schweren Nachteil für
die Fachhochschule bis zur Neuwahl einer Rektorin bzw.
eines Rektors ruhen, so bestellt die Ministerin bzw. der
Minister für Wissenschaft und Kultur eine Professorin auf
Lebenszeit bzw. einen Professor auf Lebenszeit der Fachhochschule
als kommissarische Leiterin bzw. kommissarischen
Leiter. Sie bzw. er hört vorher die Vorsitzende bzw.
den Vorsitzenden des Konzils. Zugleich mit der Bestellung
fordert das Ministerium für Wissenschaft und Kultur das
Konzil auf, eine neue Rektorin bzw. einen neuen Rektor zu
wählen. Das Kommissariat endet, sobald die Rektorin bzw.
der Rektor gewählt ist und ihr bzw. sein Amt antritt. $ 65
Abs. 7 bleibt unberührt.
10. Kapitel
Fachhochschulen in freier Trägerschaft
)
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Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens außerhalb der Fachhochschule
können von dem Ministerium für Wissenschaft