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men dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt,
kann das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
anordnen, daß sie rückgängig gemacht werden, soweit
unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
Kommt das zuständige Organ der Fachhochschule einer
Aufforderung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
nach Satz 2 nicht nach oder schafft es nach einer
Beanstandung der Rektorin bzw. des Rektors nach 8 25
Abs. 5 keine Abhilfe, so kann das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur den Beschluß aufheben oder die Maßnahmen
beseitigen.
(6) Werden rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt, so
kann das Ministerium für Wissenschaft und Kultur anordnen,
daß die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen
Beschlüsse gefaßt oder notwendige Maßnahmen getroffen
werden. Bei der Anordnung ist eine angemessene Frist zu
setzen, binnen derer der Pflicht nachgekommen werden
muß. Kommt das zuständige Organ der Fachhochschule
dieser Anordnung nicht rechtzeitig nach, so nimmt das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur die erforderliche
Handlung selbst vor. Es hört vorher die Rektorin bzw. den
Rektor.
(7) Wenn, soweit und solange die Befugnisse des Ministeriums
für Wissenschaft und Kultur nach den Absätzen 5 und
6 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der Vetwaltung
der Fachhochschule zu gewährleisten, kann das Ministerium
für Wissenschaft und Kultur eine Beauftragte bzw.
einen Beauftragten bestellen, die bzw. der die Aufgaben
der Fachhochschule oder einzelner ihrer Organe ganz oder
teilweise wahrnimmt.
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Fachaufsicht
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur sorgt in
Ausübung der Fachaufsicht dafür, daß die der Fachhochschule
übertragenen Auftragsangelegenheiten.. rechtmäßig
und zweckmäßig erfüllt werden.
(2) In Auftragsangelegenheiten hat das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur die gleichen Informationsrechte
wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten (S$ 65 Abs. 33.
(3) Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann
das Ministerium für Wissenschaft und Kultur der Fach-