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Rechtsaufsicht
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur sorgt in
Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, daß die Fachhochschule
Recht und Gesetz beachtet und ihre rechtlichen
Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht). Das Ministerium
für Wissenschaft und Kultur kann mit Mitteln der
Rechtsaufsicht auch vorgehen, soweit Rechte von Organen
der Fachhochschule oder mit eigenen Rechten ausgestatteten
Organteilen durch organschaftliches Handeln verletzt
werden (Organaufsicht).
(2) Maßnahmen der Körperschaftsaufsicht sind an die
Rektorin bzw. den Rektor zu richten. Maßnahmen der
Organaufsicht sind an das Organ oder den Organteil zu
richten, dessen Handeln der Rechtsaufsicht unterzogen
wird.
(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich
das Ministerium für Wissenschaft und Kultur jederzeit über
Angelegenheiten der Fachhochschule unterrichten; es kann
dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche
und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige
Unterlagen einsehen.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur darf eine
jenseits des Informationsrechts nach Absatz 3 liegende
Maßnahme der Organaufsicht erst dann treffen, wenn die
Rektorin bzw. der Rektor Gelegenheit hatte, das Handeln
des Organs oder Organteils nach $ 25 Abs. 5 zu beanstanden,
und wenn binnen angemessener Frist ‘entweder die
Rektorin bzw. der Rektor eine Beanstandung abgelehnt
oder unterlassen hat oder auf ihre bzw. seine Beanstandung
hin Abhilfe nicht geschaffen wurde. Von jeder Maßnahme
der Organaufsicht ist die Rektorin bzw. der Rektor
zugleich mit der Eröffnung der Maßnahme gegenüber dem
betroffenen Organ oder Organteil in Kenntnis zu setzen.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn organschaftliches
Handeln der Rektorin bzw. des Rektors Gegenstand
der Organaufsicht ist.
(5) Die Rechtsaufsicht umschließt das Recht, Beschlüsse
oder Maßnahmen als rechtswidrig zu beanstanden. Die
Beanstandung enthält die Aufforderung, binnen einer vom
Ministerium für Wissenschaft und Kultur gesetzten angemessenen
Frist den Beschluß aufzuheben oder die Maßnahme
zu beseitigen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnah-