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Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern.
Die Aufforderung, eine Prüfungsordnung aufzuheben oder
zu ändern, ist nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der
nach $ 58 Abs. 3 zur Versagung der Zustimmung zu einer
entsprechenden Ordnung berechtigen würde.
(4) Die Aufforderung nach Absatz 3 wird gegenüber der
Rektorin bzw. dem Rektor erklärt. Mit der Aufforderung
kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die
notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die
zuständigen Organe der Aufforderung nicht innerhalb dieser
Frist nach, kann das Ministerium für Wissenschaft und
Kultur die notwendigen Anordnungen anstelle der Fachhochschule
treffen. Es hört vorher die zuständigen Organe.
(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die
Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale
und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit
in angewandter Forschung, Lehre und Studium bei der
Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von
Schwerpunkten der angewandten Forschung zu berücksichtigen
sind. Es hört vorher die Fachhochschule.
(6) Die Fachhochschule berichtet dem Ministerium für
Wissenschaft und Kultur auf dessen Anforderung jederzeit
über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen. $ 25
Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
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Grundsätze für die Aufsicht
(1) Die Fachhochschule unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Rechtsaufsicht, in Auftragsangelegenheiten
auch der Fachaufsicht des Landes. 7
(2) Die Aufsicht wird, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur
ausgeübt.
(3) Die Aufsicht ist so zu handhaben, daß die Entschlußund
Verantwortungsfreudigkeit der Organe der Fachhochschule
gefördert und nicht beeinträchtigt wird.