Full text : 1991 (0035)

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Studentenschaft

(1) Die an der Fachhochschule eingeschriebenen Studentinnen
 und Studenten bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft
 ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Fachhochschule
 mit dem Recht der Selbstverwaltung und der
Erhebung von Beiträgen. $ 102 Abs. 2 bis 4 des Universitätsgesetzes
 gilt entsprechend.

(2) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament
 und der Allgemeine Studentenausschuß; die Satzung
kann weitere Organe vorsehen.

(3) Die Amtszeit der Organe wird in der Satzung bestimmt;
sie beträgt mindestens ein Jahr. Die Wahlen zum Studentenparlament
 sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum Konzil,
 dem Senat und den Fachbereichsräten durchgeführt
werden; $ 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Im übrigen gelten $8 104, 105 des Universitätsgesetzes
entsprechend.

9, Kapitel

Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

& 63

Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung
 des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur zu
Ordnungen der Fachhochschule vorgesehen, so kann diese
aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt
werden; im übrigen bleiben die besonderen Zustimmungserfordernisse
 nach diesem Gesetz unberührt. ı

(2) Regt das Ministerium für Wissenschaft und Kultur den
Erlaß oder die Änderung von Ordnungen der Fachhochschule
 an, müssen die zuständigen Organe darüber beraten
und beschließen.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur kann die
Fachhochschule aus wichtigem Grund auffordern,
I. einen Fachbereich oder eine Besondere Gliederung zu
errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu
ändern sowie
            
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