Full text : 1991 (0035)

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lifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in
Absatz 1 genannten Grade verleihen. Die Vereinbarung
bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kultur.

(3) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen
Hochschulgrade verliehen werden. Die Hochschulgrade
werden Frauen in der weiblichen Form verliehen.

8. Kapitel

Studentinnen, Studenten und Studentenschaft

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Zugang und Einschreibung

(1) Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule,
 das zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluß führt, wird grundsätzlich durch ein Zeugnis der
Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife
nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen
Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung
 oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung
erworben wird.

(2) Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische
 Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht
Bestandteil der auf das Studium vorbereitenden Schulbildung
 nach Absatz 1 oder Zugangsvoraussetzung für die auf
das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden Art
und Umfang durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die
der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
Kultur bedarf, Die Praktikumsordnung kann vorsehen,
daß der Nachweis ganz oder teilweise auch während des
Studiums erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung
kann bestimmen, daß einzelne abgeschlossene Berufsausbildungen,
 die einen fachlichen Bezug zum gewählten Studiengang
 aufweisen, teilweise oder voll auf die praktische
Vorbildung angerechnet werden.

(3) Im übrigen finden auf die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen,
 die Qualifikation, die Einschreibung, die Versagung
 und Aufhebung der Einschreibung, ausländische und
staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber
und Zulassungszahlenbeschränkungen die Vorschriften der
58 95, 96 Abs. 2 bis 5, 97 bis 101 des Universitätsgesetzes
entsprechende Anwendung.
            
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