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wart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen
Beisitzers abgenommen werden,
daß bei mündlichen Prüfungen nach Nummer 7 Niederschriften
angefertigt werden sollen, aus denen die
wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung
hervorgehen, und
daß bei mündlichen Prüfungen Studentinnen und Studenten
des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern
die Kanditatin bzw. der Kandidat bei der Meldung zur
Prüfung nicht widerspricht,
(3) Die Zustimmung zu einer Prüfungsordnung ist zu versagen,
wenn sie gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder
wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren
vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet
ist. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere
wenn
die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die
Regelstudienzeit nicht entspricht,
die Prüfungsordnung einer auf Grund von $ 9 Abs. 2
Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes in der ab
1. Januar 1988 geltenden Fassung ergangenen Empfehlung
nicht entspricht.
durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich
erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit
der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet
ist oder
wegen fehlender personeller, sächlicher oder finanzieller
Voraussetzungen der Studiengang nicht gewährleicstet
ist.
(4) Prüfungsordnuungzen
SıfLu ZU veröffentlichen.
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Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender
Abschluß erworben wird, verleiht die
Fachhochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung
und mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“).
(2) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule,
die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
liegt, kann die Fachhochschule für den berufsqua-