Full text : 1991 (0035)

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schnitts oder des Studiums erreicht hat. Soweit in der
Prüfungsordnung bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen
 sind, müssen die individuellen Leistungen deutlich
abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an
eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(3) Abschlußprüfungen können je nach Art des Studienganges
 in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung
 oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise
 entlastet werden, sofern die Studienleistungen
 nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung
 gleichwertig sind. Vor- oder Zwischenprüfungen
 können durch studienbegleitende Leistungen, die nach
Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung
gleichwertig sind, teilweise ersetzt werden. Die Zahl der
Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren Grenzen halten.


(4) Prüfungen werden von Professorinnen und Professoren
 sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen
 und Professoren im Ruhestand und Honorarprofessorinnen
 und Honorarprofessoren abgenommen. Die
Prüfungsordnung kann vorsehen, daß Lehrkräfte für
besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der
beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüfern bestellt
werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen
bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung
 festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation
besitzen.

(5) Prüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen
 festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen
 sind.

Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen
 abgelegt, die der Zustimmung des Ministeriums
für Wissenschaft und Kultur bedürfen. Sie müssen Bestimmungen
 enthalten über
1. den Zweck der Prüfung,
2. die Prüfungsgebiete,
3. die Regelstudienzeit,

die Bewertungsmaßstäbe.,
            
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