Full text : 1991 (0035)

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Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, daß bei
entsprechender Gestaltung der Studienordnungen und des
Lehrangebots in der Regel während ihres Verlaufs ein
erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden
kann.

(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen
 Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums
($ 56 Abs. 1) und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen
 Studiengangs, die Möglichkeiten des Aufbaustudiums
und der Weiterbildung sowie Erfahrungen mit bereits
bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen
 im Ausland zu berücksichtigen.

(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden
 Abschluß beträgt vier Jahre. Sie umfaßt eine praktische
 Studienphase von einem oder zwei Semestern (Praxissemester).
 Der Fachbereich hat für die Bereitstellung von
geeigneten Praktikumsplätzen in ausreichender Zahl Sorge
zu tragen; er gewährleistet eine angemessene Betreuung der
Studentinnen und Studenten während der praktischen Studienphase.
 Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung.


(4) Soweit Studiengänge auf Grund von Vereinbarungen
mit Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes bestehen oder eingerichtet werden,
 kann die Studien- und Prüfungsordnung die Dauer
der praktischen Studienphase abweichend von Absatz 3
regeln.

(5) Auf die Regelstudienzeit werden in dem Studiengang
eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten nach $ 61 Abs. 2
Satz 3 nicht angerechnet.

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Prüfungen

(1) Ein Studiengang wird durch eine Hochschulprüfung
abgeschlossen. Während des Studiums findet eine Voroder
 Zwischenprüfung statt.

(2) Die Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein
Studium abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob
die Studentin bzw. der Student bei der Beurteilung ihrer
bzw. seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienab-
            
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