Full text : 1991 (0035)

151 —

hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Drittmittelprojekten als Personal der Fachhochschule im
privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung
 setzt voraus, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
 von der Professorin bzw. dem Professor, die bzw. der
das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden
die Mittel nicht von der Fachhochschule verwaltet, schließt
die Professorin bzw. der Professor die Arbeitsverträge mit
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab; dabei soll sie
bzw. er die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten
 üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen vereinbaren,


(7) Finanzielle Erträge der Fachhochschule aus Forschungs-
 und Entwicklungsvorhaben, die in der Fachhochschule
 durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen,
die der Fachhochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme
 von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zuflie-Ben,
 stehen der Fachhochschule für die Erfüllung ihrer
Aufgaben zur Verfügung. -

(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten
 bleiben unberührt.

7. Kapitel
S,.udium, Lehre und Prüfungen

S 56

Studium und Lehre

(1) Lehre und Studium sollen die Studentinnen und Studenten
 durch praxisbezogene wissenschaftliche Bildung auf
ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die
dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so
vermitteln, daß sie zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher
 Erkenntnisse und Methoden in der Lage sind
und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(2) Auf Studienreform, Studiengänge, Studienordnungen,
Lehrangebot, Fernstudium, weiterbildendes Studium, Studium
 an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes, Studienberatung sowie Zusammenarbeit
 mit anderen Hochschulen finden die jeweils für
diese Bereiche getroffenen Regelungen der $$ 83 bis 86 und
88 bis 91 a des Universitätsgesetzes entsprechende Anwendung.

            
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