Full text : 1991 (0035)

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schungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, die
nicht aus den der Fachhochschule zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert
werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung
 der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die
Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.


(2) Eine Professorin bzw. ein Professor ist berechtigt, ein
Drittmittelprojekt in der Fachhochschule durchzuführen,
wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Fachhochschule
sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch
nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten
angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse
sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.

(3) Ein Drittmittelprojekt ist über die Rektorin bzw. den
Rektor dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur
anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln
 und Einrichtungen der Fachhochschule darf nur untersagt
 oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die
Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. Die Entscheidung
 nach Satz 2 trifft die Rektorin bzw. der Rektor
nach Anhörung der betroffenen Professorin bzw. des
betroffenen Professors sowie der bzw. des zuständigen
Fachbereichsvorsitzenden.

(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Fachhochschule
 durchgeführt werden, sollen von der Fachhochschule
 verwaltet werden. Die Mittel sind bei den entsprechenden
Titeln des Haushaltsplanes zu vereinnahmen und zu verausgaben.
 Sie sind für den vom Dritten bestimmten Zweck zu
verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften,
 soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung,
 so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.

(5) Auf Antrag der Professorin bzw. des Professors, die
bzw. der das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung
 der Mittel durch die Fachhochschule abgesehen werden,
 sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers zu
vereinbaren ist. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Fachhochschule soll die Professorin bzw. den Professor
auf ihren bzw. seinen Antrag bei der Verwaltung der Mittel
unterstützen (Verwahrkontenverwaltung).

(6) Werden die Mittel Dritter von der Fachhochschule
verwaltet, werden die aus den Mitteln zu bezahlenden
            
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