Full text : 1991 (0035)

A

& —

(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit die durch den
Lehrauftrag entstehende Belastung nicht bei der Bemessung
der Dienstaufgaben einer bzw. eines hauptberuflich im
öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt
wird oder die bzw. der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung
nicht verzichtet hat. Das Ministerium für Wissenschaft und
Kultur erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen Bestimmungen über die Lehrauftragsvergütung.

Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Rechte und Obliegenheiten des Personals nach
88 50 bis 52 werden ergänzend durch eine Ordnung der
Fachhochschule geregelt, die der Senat mit Zustimmung
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur erläßt.

(2) Erleiden Mitglieder des Personals nach Absatz 1, die
als solche weder Beamtinnen bzw. Beamte noch Angestellte
sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der
Fachhochschule einen Unfall im Sinne von $ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes,
 so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen
 in entsprechender Anwendung der $8$ 33 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig
Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

a. Kapitel

Angewandte Forschung

& 54

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, angegliederte
Einrichtungen

(1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben dienen der
wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums in der
Fachhochschule und haben in der Regel die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Praxis
 einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung
ergeben können, zum Gegenstand.

(2) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Forschungs-
 und Entwicklungsschwerpunkte werden von der
Fachhochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert.
 Die Fachhochschule arbeitet im Bereich der ange-
            
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