Full text : 1991 (0035)

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gen Fachbereichs, zu dem der Senat Stellung nimmt, durch
die Ministerin bzw, den Minister für Wissenschaft und
Kultur. Dem Vorschlag muß eine Würdigung der fachlichen,
 pädagogischen und persönlichen Eignung der bzw.
des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten
 von Professorinnen bzw. Professoren des betreffenden
Fachs eingeholt werden. Die Gutachten sind dem Vorschlag
beizufügen.

(4) Im übrigen gilt $ 73 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 4 und 5
des Universitätsgesetzes entsprechend.

N

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Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Die Fachhochschule kann jeweils für einen im voraus
begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professorinnen
 bzw. Professoren anderer Hochschulen als Gastprofessorinnen
 bzw. Gastprofessoren bestellen. Die Bestellung
erfolgt durch die Rektorin bzw. den Rektor auf Antrag des
zuständigen Fachbereichs.

Z

Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen auch zur
Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge an
Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit
und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet
 entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die
ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der
Lehrauftrag ist ein Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des zuständigen
Fachbereichs von der Rektorin bzw. vom Rektor durch den
Abschluß eines Vertrages über die Erbringung einer Lehrleistung
 in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden
 im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von
Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte
Zeit, ın der Regel für ein Semester. abgeschlossen.

(3) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses
 zu einer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule verpflichtet
 sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge
 nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu
ihren Dienstobliegenheiten zählen.
            
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