Full text : 1991 (0035)

AS

Abgeordnete Beamtinnen und Beamte

(1) Die Dienstgeschäfte einer Lehrkraft für besondere Aufgaben
 können von Beamtinnen und Beamten des Bundes,
eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
 des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die
an die Fachhochschule abgeordnet sind. Die Beamtin bzw.
der Beamte muß eine $ 45 Abs. 3 entsprechende Qualifikation
 nachweisen.

(2) Um die Abordnung ersucht die Rektorin bzw. der
Rektor auf Antrag des zuständigen Fachbereichs.

(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie
kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kultur um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

N

7)

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(I) Zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor
der Fachhochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet
bestellt werden, wer nach hervorragenden Leistungen im
Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit als Lehrbeauftragte
bzw. Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder im Rahmen
 der angewandten Forschung den Anforderungen entspricht,
 die nach $ 40 an die Einstellung von Professorinnen
 und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin
 bzw. der Honorarprofessor ist berechtigt, die Bezeichnung
 „Professorin“ bzw. „Professor“ zu führen.

(2) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen oder sonstige
Einrichtungen von Wirtschaft und Verwaltung arbeitsteilig
oder ergänzend mit der Fachhochschule zusammen, so
kann den dort in leitender Stellung Tätigen mit der Bestellung
 zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor
für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche
 Stellung einer beamteten Professorin bzw. eines
beamteten Professors übertragen werden mit Ausnahme
des Rechts der Bekleidung eines Amts als Fachbereichsvorsitzende
 bzw. Fachbereichsvorsitzender, Prorektorin bzw.
Prorektor oder Rektorin bzw. Rektor.

(3) Die Bestellung zur Honorarprofessorin bzw. zum
Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen
 Stellung einer beamteten Professorin bzw. eines
beamteten Professors erfolgt auf Vorschlag des zuständi-
            
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