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Ds
(4) Das Nähere, insbesondere über die Vergütung der
Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
regeln Verwaltungsvorschriften, die das Ministerium
für Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen nach Anhörung des Senats
erläßt.
X
Studentische Hilfskräfte
(1) Nebenberuflich tätige studentische Hilfskräfte unterstützen
die Professorinnen und Professoren, Lehrbeauftragten
und Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
sowie die Verwaltung bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben. Ihre Beschäftigung soll zugleich
dazu dienen, daß sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die
sie in ihrem bisherigen Studium erworben haben, insbesondere
zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb
der Fachhochschule, ergänzen oder vertiefen können.
(2) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt voraus,
daß die Bewerberin bzw. der Bewerber das für die
Tätigkeit erforderliche Grundstudium mit Erfolg abgeschlossen
hat. Nach Abschluß des Studiums dürfen studentische
Hilfskräfte höchstens ein Jahr an der Fachhochschule
weiterbeschäftigt werden. Im übrigen gilt $ 46 Abs. 3
und 4 entsprechend.
(3) Den studentischen Hilfskräftzn
keine Mitwirkungsrechte zu
kommen als solche
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in
der Verwaltung, den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen
hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten,
Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter, die nicht
Professorinnen bzw. Professoren, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben oder Fachhochschulassistentinnen bzw. Fachhochschulassistenten
sind.
(2) Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Stellung der sonstigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihre Einstellungsvoraussetzungen
richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen
des Beamten-, Arbeits- und Tarifrechts.