Full text : 1991 (0035)

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Technischen Lehrern gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
 für Technische Lehrer an beruflichen Schulen.
 Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben als Angestellte
 beschäftigt werden, sind Einstellungsvoraussetzungen
 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene
 Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.

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Fachhochschulassistentinnen und
Fachhochschulassistenten

(1) Soweit Professorinnen und Professoren gemäß $ 38
Abs. 1 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
 Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung
wahrnehmen, können in diesem Bereich zu ihrer Unterstützung
 sowie zur Betreuung und Verwaltung von technisch-wissenschaftlichen
 Einrichtungen hauptberuflich tätige
 Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
 befristet beschäftigt werden. Ihre Beschäftigung
soll zugleich dazu dienen, ihre im Studium erworbenen
Kenntnisse zu vertiefen.

(2) Die Beschäftigung als Fachhochschulassistentin bzw.
Fachhochschulassistent setzt voraus, daß die Bewerberin
bzw. der Bewerber ein Hochschulstudium in der Regel in
dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden
 sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Ein befristeter
Arbeitsvertrag mit einer Fachhochschulassistentin bzw.
einem Fachhochschulassistenten kann bis zur Dauer von
höchstens fünf Jahren abgeschlossen werden. Mehrere
befristete Arbeitsverträge bei der Fachhochschule dürfen
diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten
eines befristeten Arbeitsvertrages als studentische Hilfskraft
 ($& 47), die vor dem Abschluß eines Studiums liegen,
sind auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für Fachhochschulassistentinnen
 und Fachhochschulassistenten werden auf
Antrag des zuständigen Fachbereichs begründet. Fachhochschulassistentinnen
 und _Fachhochschulassistenten
werden nach Anordnung des Fachbereichs oder der Einrichtung
 tätig, der ihre Stelle zugeordnet ist; bei Zuordnung
zum Fachbereich hat diese Befugnis die bzw. der Fachbereichsvorsitzende.
 Die Anordnungsbefugnis kann innerhalb
des Fachbereichs oder der Einrichtung auch auf eine Professorin
 bzw. einen Professor übertragen werden.
            
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