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(2) Bestehen gegen den Vorschlag Bedenken oder lehnen
Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ab, so kann das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur den Vorschlag
zurückgeben und die Fachhochschule auffordern, in angemessener
Frist einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(3) Die Berufung einer bzw. eines von der Fachhochschule
nicht Vorgeschlagenen kann nur erfolgen,
wenn auch in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten
Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen
der Stelle entspricht, und die bzw. der Fachbereichsvorsitzende
des zuständigen Fachbereichs vorher
zur Eignung der bzw. des zu Berufenden gehört
wurde, oder
wenn innerhalb der in Absatz 2 oder in $ 42 Abs. 3
festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden
ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 schreibt das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur die Stelle aus, wenn dies noch
nicht geschehen ist; die Fachhochschule ist zum Ergebnis
der Ausschreibung zu hören.
(4) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat kein Recht auf
Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie
Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
(5) Professorinnen bzw. Professoren dürfen Zusagen über
die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im
Rahmen der Entscheidung der Zentralen Haushalts- und
Planungskommission nach $ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 erteilt
werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt einer
Überprüfung in angemessenen Abständen.
(6) Die Ministerin bzw. der Minister für Wissenschaft und
Kultur kann übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung
einer Professorenstelle auf Vorschlag des zuständigen
Fachbereichs geeignete Personen als Vertreterinnen bzw.
Vertreter von Professorinnen bzw. Professoren bestellen;
$ 41 Abs. 3, 88 42, 43 Abs. 1 bis 5 finden keine Anwendung.
Mit der Bestellung als Vertreterin einer Professorin
bzw. als Vertreter eines Professors sind das Wahlrecht und
die Wählbarkeit einer Professorin bzw. eines Professors
nicht verbunden.