Full text : 1991 (0035)

141 —

der fachlichen, pädagogischen und persönliche Eignung der
Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge
 beigefügt sein. Auf Verlangen des Ministeriums für
Wissenschaft und Kultur sind alle eingegangenen Bewerbungen
 mit allen Unterlagen vorzulegen.
Im Falle des $ 40 Abs. 2 sind zur Feststellung der hervorragenden
 fachbezogenen Leistungen drei Gutachten von qualifizierten
 Vertreterinnen bzw. Vertretern des Faches beizufügen,
 die nicht der Fachhochschule angehören und in der
Regel Professorinnen und Professoren sein sollen.

(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der
zuständige Fachbereichsrat eine Berufungskommission.
Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen
 Professorinnen bzw. Professoren sein. Der Berufungskommission
 gehören mindestens an:
1. vier Professorinnen bzw. Professoren,
eine Lehrkraft für besondere Aufgaben oder eine Fachhochschulassistentin
 bzw. ein Fachhochschulassistent
oder eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger
Mitarbeiter und
3. eine Studentin bzw. ein Student

des Fachbereichs, in dem die bzw. der Vorzuschlagende
tätig werden soll.

Der Berufungskommission gehört darüber hinaus eine Professorin
 bzw. ein Professor eines anderen Fachbereichs
oder einer anderen Hochschule an. Die Vertreterin bzw.
der Vertreter der Studentinnen und Studenten ist insbesondere
 zur Feststellung der pädagogischen Eignung der bzw.
des Vorzuschlagenden zu hören; ihre bzw. seine Äußerung
ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die
Grundordnuneg.

(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt
 vorzulegen, in dem die Fachhochschule von der
Neuschaffung oder der Freigabe ($ 41 Abs. 2) einer Professorenstelle
 Kenntnis erhält. Das Ministerium für Wissenschaft
 und Kultur kann, sofern zwingende Gründe für die
Verzögerung des Vorschlags bestanden haben, Abweichungen
 von dieser Frist zulassen.

y

A +

Berufungen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Kultur ist an die
Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht gebunden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.