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der fachlichen, pädagogischen und persönliche Eignung der
Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge
beigefügt sein. Auf Verlangen des Ministeriums für
Wissenschaft und Kultur sind alle eingegangenen Bewerbungen
mit allen Unterlagen vorzulegen.
Im Falle des $ 40 Abs. 2 sind zur Feststellung der hervorragenden
fachbezogenen Leistungen drei Gutachten von qualifizierten
Vertreterinnen bzw. Vertretern des Faches beizufügen,
die nicht der Fachhochschule angehören und in der
Regel Professorinnen und Professoren sein sollen.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der
zuständige Fachbereichsrat eine Berufungskommission.
Zwei Drittel der Mitglieder der Berufungskommission müssen
Professorinnen bzw. Professoren sein. Der Berufungskommission
gehören mindestens an:
1. vier Professorinnen bzw. Professoren,
eine Lehrkraft für besondere Aufgaben oder eine Fachhochschulassistentin
bzw. ein Fachhochschulassistent
oder eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger
Mitarbeiter und
3. eine Studentin bzw. ein Student
des Fachbereichs, in dem die bzw. der Vorzuschlagende
tätig werden soll.
Der Berufungskommission gehört darüber hinaus eine Professorin
bzw. ein Professor eines anderen Fachbereichs
oder einer anderen Hochschule an. Die Vertreterin bzw.
der Vertreter der Studentinnen und Studenten ist insbesondere
zur Feststellung der pädagogischen Eignung der bzw.
des Vorzuschlagenden zu hören; ihre bzw. seine Äußerung
ist der Vorschlagsliste beizufügen. Das Nähere regelt die
Grundordnuneg.
(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt
vorzulegen, in dem die Fachhochschule von der
Neuschaffung oder der Freigabe ($ 41 Abs. 2) einer Professorenstelle
Kenntnis erhält. Das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur kann, sofern zwingende Gründe für die
Verzögerung des Vorschlags bestanden haben, Abweichungen
von dieser Frist zulassen.
y
A +
Berufungen
(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Kultur ist an die
Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht gebunden.