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(2) Soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen
der Stelle entspricht, kann abweichend von
Absatz 1 Nr, 1 bis 4 als Professorin bzw. Professor auch
eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen
in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
d
Überprüfung, Freigabe und Ausschreibung der Stellen
(1) Wird die Stelle einer Professorin bzw. eines Professors
frei, prüft die Fachhochschule, ob die Stelle wiederbesetzt
werden und ob ihr die gleichen oder andere Aufgaben
zugeordnet werden sollen. Dabei ist auch festzulegen, welche
Ausstattung dem vorgesehenen Aufgabenbereich
zukommen soll. Die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen
Beschlüsse faßt die Zentrale Haushalts- und Planungskommission
nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche im
Rahmen der Haushaltsmittel.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Fachhochschule
entscheidet das Ministerium für Wissenschaft
und Kultur, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung
freigegeben wird.
(3) Nach Überprüfung durch die Fachhochschule und Freigabe
durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
sind die Stellen für Professorinnen und Professoren öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muß das Fachgebiet
sowie Art und Umfang der von der Professorin bzw.
dem Professor zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
Berufungsvorschläge
(1) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren
erstellt der zuständige Fachbereich einen Vorschlag und
legt ihn, nachdem der Senat hierzu Stellung genommen hat,
dem Ministerium für: Wissenschaft und Kultur vor. Der
Vorschlag soll drei Namen enthalten. Mitglieder der Fachhochschule
dürfen nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen
berücksichtigt werden; diese Einschränkung
gilt nicht bei der Berufung von Professorinnen und Professoren
in ein zweites Professorenamt. Es können auch
Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben
haben. Dem Vorschlag muß eine eingehende Würdigung