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mefällen insbesondere dann begründet werden, wenn eine
befristete Tätigkeit vorgesehen ist. Ein privatrechtliches
Dienstverhältnis kann auch für eine Probezeit begründet
werden. Die Vergütung entspricht den für beamtete Professorinnen
und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen
geltenden Bestimmungen. Das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur kann einer Professorin bzw.
einem Professor, die bzw. der in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis steht, die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ verleihen.
(3) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung
zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf
auch nach dem Ausscheiden aus der Fachhochschule ohne
den Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ geführt werden; auf
Vorschlag der Fachhochschule kann das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur die Weiterführung wegen Unwürdigkeit
untersagen. Satz I und 2 gilt für die Berufsbezeichnung
nach Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Professorinnen und Professoren steht nach dem Eintritt
in den Ruhestand das Recht zur Abhaltung von
Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren
zu.
)
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen
|. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen
in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen
wird.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die
in der Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion
nachgewiesen wird und
darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung
oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen
beruflichen Praxis, von der mindestens drei
Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden
sein müssen.