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angewandter Forschung und Lehre in ihren Fachgebieten
nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig
wahr. Die Warhnehmung von Aufgaben in Einrichtungen
der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus
staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der
Professorin bzw. des Professors zur Dienstaufgabe erklärt
werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer bzw. seiner
übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe
der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fachgebiete in allen
Studiengängen abzuhalten; in diesem Rahmen haben sie
zur Verwirklichung des von der Fachhochschule zu gewährleistenden
Lehrangebots beizutragen.
(3) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professorinnen
und Professoren gehört es auch.
sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung
zu beteiligen,
2
3,
an der Selbstverwaltung der Fachhochschule mitzuwirken,
Hochschulprüfungen abzunehmen,
4. Aufgaben nach $ 1 Abs. 6 und 7 wahrzunehmen und
auf Anforderung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kultur oder für die Fachhochschule Gutachten zu
erstatten, als Sachverständige tätig zu werden und praktische
Dienste zu erbringen.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin bzw.
eines Professors bestimmen sich unbeschadet der Rechtsverordnung
nach $ 37 Abs. 1 nach der Festlegung, die die
Ministerin bzw. der Minister für Wissenschaft und Kultur
bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung
steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung
in angemessenen Abständen.
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Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und
Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden in der
Regel zu Beamtinnen bzw. Beamten auf Lebenszeit
ernannt.
(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann in Ausnah-