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von mindestens drei Jahren vorzusehen. Bei einer kollegialen
Leitung ist ein Mitglied des Kollegiums mit der Führung
der laufenden Geschäfte zu betrauen (geschäftsführende
Leiterin bzw. geschäftsführender Leiter).
5. Kapitel
Personal
Gemeinsame Vorschriften
(1) Für den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
der Professorinnen und Professoren und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben gilt $ 51 des Universitätsgesetzes
entsprechend. In der Lehrverpflichtungsverordnung nach
Satz 1 ist insbesondere zu regeln, daß Professorinnen und
Professoren an der Fachhochschule für die Durchführung
von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in angemessenem
Umfang von der ihnen obliegenden Lehrverpflichtung entlastet
werden können. Über die Entlastung entscheidet das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf Antrag der
Professorin bzw. des Professors, dem die Stellungnahmen
des Fachbereichs und der Rektorin bzw. des Rektors beizufügen
sind.
(2) Professorinnen und Professoren, die nicht mindestens
drei Jahre hauptberuflich an einer Fachhochschule als
Professorin bzw. Professor oder in einer vergleichbaren
Funktion tätig waren, müssen eine Probezeit von zwei
Jahren ableisten; sie kann in begründeten Ausnahmefällen
auf ein Jahr abgekürzt werden. Im übrigen gilt für die
beamteten Professorinnen und Professoren und die Rektorin
bzw. den Rektor $ 50 Abs. 1 bis 5 des Universitätsgesetzes
entsprechend.
(3) Für Nebentätigkeiten der beamteten Professorinnen
und Professoren gilt $ 52 des Universitätsgesetzes entsprechend.
(4) Für nichtbeamtete Professorinnen und Professoren gill
$ 50 Abs. 6 und 7 des Universitätsgesetzes entsprechend.
d
3x
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der
Fachhochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft.