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ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Hochschulund
Wissenschaftsverwaltung verfügen.
. Abschnitt
Fachbereiche und Besondere Gliederungen
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Fachbereichsgliederung
(1) Die Fachhochschule gliedert sich in Fachbereiche, Sie
sind die organisatorischen Grundeinheiten für Lehre und
angewandte Forschung an der Fachhochschule. In einem
Fachbereich sollen verwandte oder fachlich benachbarte
Fachgebiete zusammengefaßt werden. Er muß nach Größe
und Zusammensetzung gewährleisten, daß er die ihm obliegenden
Aufgaben angemessen erfüllen kann.
(2) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen
regelt der Senat durch eine Ordnung, die der
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
bedarf.
(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und
die bzw. der Fachbereichsvorsitzende.
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Aufgaben des Fachbereichs
(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben
der Fachhochschule, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
die Einrichtung von Studiengängen vorzuschlagen,
Studienordnungen für die Studiengänge zu beschlie-Ben
und das den Studienordnungen entsprechende
Lehrangebot zu gewährleisten. -
Prüfungsordnungen für die Studiengänge zu beschließen
und Prüfungen durchzuführen.
die Lehre und die angewandte Forschung innerhalb
des Fachbereichs zu koordinieren,
bei der Überprüfung einer freigewordenen Professorenplanstelle
mitzuwirken.