Full text : 1991 (0035)

A

Aufgaben der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors


(1} Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
 leitet die zentrale Verwaltung der Fachhochschule nach
den Richtlinien und im Auftrag der Rektorin bzw. des
Rektors; in diesem Rahmen ist sie bzw. er zur ständigen
Vertretung der Rektorin bzw. des Rektors befugt, soweit es
sich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt.
 Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
 unterstützt die Rektorin bzw. den Rektor und die
Prorektorin bzw. den Prorektor bei der Erledigung ihrer
Aufgaben.

(2) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
 ist Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt im
Sinne der Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und als
solche bzw. solcher an Weisungen der Rektorin bzw. des
Rektors nicht gebunden.

(3) Die Organe der Fachhochschule und ihre Gliederungen
haben der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor
 in deren bzw. dessen Zuständigkeitsbereich Auskunft
 zu erteilen. Die Verwaltungsdirektorin bzw. der
Verwaltungsdirektor ist zu den Sitzungen der zentralen
Organe und Kommissionen der Fachhochschule unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie bzw. er hat das
Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen.

S

31

Bestellung der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwal;
tungsdirektors

(1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
 wird auf Vorschlag der Fachhochschule, der von der
Rektorin bzw. vom Rektor im Einvernehmen mit dem
Senat erstellt wird, von der Ministerin bzw. vom Minister
für Wissenschaft und Kultur ernannt. Der Vorschlag der
Fachhochschule soll mindestens zwei Namen enthalten.

(2) Zur Verwaltungsdirektorin bzw. zum Verwaltungsdirektor
 kann ernannt werden, wer eine abgeschlossene
Hochschulausbildung und die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. Die Verwaltungsdirektorin
 bzw. der Verwaltungsdirektor soll über
            
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