Full text : 1991 (0035)

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bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen diese
bzw. dieser die Rektorin bzw. den Rektor ständig vertritt;
sie bzw. er kann der Prorektorin bzw. dem Prorektor
allgemein oder im-Einzelfall Weisungen erteilen.

(2) Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird auf Vorschlag
der Rektorin bzw. des Rektors aus dem Kreis der Professorinnen,
 die Beamtinnen auf Lebenszeit sind, bzw. der
Professoren, die Beamte auf Lebenszeit sind, vom Konzil]
jeweils für vier Jahre gewählt und der Ministerin bzw. dem
Minister für Wissenschaft und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen.
 Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann während
 ihrer bzw. seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in
Organen der Fachhochschule einschließlich der Fachbereiche
 wahrnehmen.

(3) Eine Wahl kommt zustande, wenn der Wahlvorschlag
im ersten oder zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit
 von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils oder im
dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder des Konzils
erhält. Soweit im dritten Wahlgang eine Wahl nicht zustande
 gekommen ist, findet die Wahl aufgrund eines neuen
Wahlvorschlages der Rektorin bzw. des Rektors statt;
hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse gilt Satz 1 entsprehend.


(4) Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist von ihren bzw.
seinen Dienstpflichten als Professorin bzw. Professor angemessen
 zu entlasten.

2. Abschnitt
Verwaltung

y

3C

Zentrale Verwaltung

(1) Die zentrale Verwaltung ist zuständig für die Rechts-,
Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der
Fachhochschule und für sonstige der Fachhochschule obliegende
 Verwaltungsaufgaben. Die zentrale Verwaltung
unterstützt die Verwaltung der Fachbereiche und der
Besonderen Gliederungen.

(2) Die zentrale Verwaltung hat auf eine wirtschaftliche
Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche
 Nutzung der Einrichtungen der Fachhochschule hinzuwirken.

            
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