Full text : 1991 (0035)

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(4) Kommt eine Wahl nach den Vorschriften der Absätze 2
und 3 nicht zustande, so ist die Wahl nach Maßgabe dieser
Vorschriften zu wiederholen.

Dienstrechtliche Stellung der Rektorin bzw. des Rektors

(1) Die Rektorin bzw. der Rektor wird von der Landesregierung
 zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Zeit ernannt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(2) Mit der Ernennung zur Rektorin bzw. zum Rektor ist
die Professorin bzw. der Professor auf ihren bzw. seinen
Antrag für die Dauer der Amtszeit unter Fortfall der
Bezüge zu beurlauben. Die Fortführung von Tätigkeiten in
Lehre und angewandter Forschung kann teilweise gestattet
werden; der Umfang dieser Tätigkeiten ist unter Berücksichtigung
 der mit dem Rektoramt verbundenen Belastungen
 bei der Ernennung festzulegen. Ihre bzw. seine Mitwirkungsrechte
 als Professorin bzw. Professor ruhen für die
Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit. Sie bzw. er ist von ihren
bzw. seinen Dienstpflichten als Professorin bzw. Professor
für ein Jahr nach Beendigung ihrer bzw. seiner Amtszeit
befreit.

(3) Die Rektorin, die als Professorin, bzw. der Rektor, der
als Professor beurlaubt ist, ist nach Ablauf ihrer bzw.
seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze entlassen.


(4) Die Rektorin, die nicht zugleich als Professorin, bzw.
der Rektor, der nicht zugleich als Professor im Beamtenverhältnis
 auf Lebenszeit steht, tritt nach Ablauf ihrer bzw.
seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den
Ruhestand.

& 28

Prorektorin bzw. Prorektor

(1) Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist allgemeine
Vertreterin bzw. allgemeiner Vertreter der Rektorin bzw.
des Rektors und unterstützt diese bzw. diesen bei der
Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Die Rektorin
bzw. der Rektor kann der Prorektorin bzw. dem Prorektor
            
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