Full text : 1991 (0035)

IQ —

führt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann die Rektorin
 bzw. der Rektor anordnen, daß sie rückgängig gemacht
werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden
 sind. In dringenden Fällen kann die Rektorin bzw. der
Rektor vorläufige Maßnahmen treffen.

(6) Die Rektorin bzw. der Rektor hat den Senat über alle
wichtigen, die Fachhochschule und ihre Verwaltung betreffenden
 Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Sie
bzw. er kann zur Vorbereitung ihrer bzw. seiner Entscheidungen
 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem
Senat zur Stellungnahme vorlegen. Sie bzw. er legt dem
Senat jährlich einen Rechenschafts- und Entwicklungsbericht
 vor; dieser faßt die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit
der Fachhochschule zusammen und enthält Vorschläge für
die weitere Entwicklung der Fachhochschule.

KR
ZN

Wahl der Rektorin bzw. des Rektors

(I) Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Konzil aufgrund
 eines Wahlvorschlags des Senats aus dem Kreis der
Professorinnen, die Beamtinnen auf Lebenszeit sind, bzw.
der Professoren, die Beamte auf Lebenszeit sind, gewählt
und der Ministerin bzw. dem Minister für Wissenschaft
und Kultur zur Ernennung vorgeschlagen.

(2) Der Wahlvorschlag des Senats kann bis zu drei Namen
vorsehen; er wird in einem Abstimmungsgang erstellt, in
dem jedes Mitglied des Senats seine Stimme nur einer
Kandidatin bzw. einem Kandidaten geben kann. In den
Vorschlag sind nur solche Kandidatinnen und Kandidaten
aufzunehmen, die mindestens neun Stimmen auf sich vereinigt
 haben. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
ist rechtzeitig vor der Wahl über den Vorschlag zu unterrichten.


(3) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die
Stimmen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Konzils oder im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit
 der Mitglieder des Konzils erhält. Kommt auch im
dritten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so ist das
Konzil befugt, in einem weiteren Wahlgang aufgrund von
Wahlvorschlägen aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Rektorin bzw. einen
Rektor zu wählen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.