1 —
(6) Die Frauenbeauftragte ist aus dem Kreis der Mitglieder
der Fachhochschule nach $ 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zu
bestellen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung
ist möglich. Die Frauenbeauftragte ist zur Ausübung
ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen
zu entlasten. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben
ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln
in angemessenem Umfang zu gewährleisten. Der Beirat für
Frauenfragen wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin für die
Frauenbeauftragte.
S 25
Aufgaben der Rektorin bzw. des Rektors
(1) Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Fachhochschule,
nimmt alle Aufgaben und Zuständigkeiten der Fachhochschule
nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr und vertritt
Jdie Fachhochschule nach außen.
(2) Die Rektorin bzw. der Rektor bereitet die Beratungen
des Senats vor und vollzieht die Beschlüsse der zentralen
Organe der Fachhochschule.
(3) Die Organe der Fachhochschule, die Fachbereiche und
die Besonderen Gliederungen haben der Rektorin bzw. dem
Rektor Auskunft zu erteilen. Die Rektorin bzw. der Rektor
ist über die Sitzungen aller Organe der Fachhochschule und
der Studentenschaft zu unterrichten und hat das Recht,
dort jederzeit das Wort zu ergreifen.
(4) Die Rektorin bzw. der Rektor wirkt darauf hin, daß die
Organe und Einrichtungen der Fachhochschule ihre Aufgaben
wahrnehmen, daß die Mitglieder der Fachhochschule
ihre Pflichten erfüllen und daß sie in ihren Rechten
geschützt werden. Die Rektorin bzw. der Rektor wahrt die
Ordnung in der Fachhochschule und übt das Hausrecht
Aus.
(5) Hält die Rektorin bzw. der Rektor Beschlüsse oder
Maßnahmen eines anderen Organs der Fachhochschule für
rechtswidrig, so hat sie bzw. er diese zu beanstanden und
ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen.
Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt sie bzw. er die
Angelegenheit unverzüglich dem Ministerium für Wissenschaft
und Kultur zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung
vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete
Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausge-