Full text : 1991 (0035)

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‚ga —

Maßnahmen der Hochschulzulassung und des Hochschulzugangs
 Stellung zu nehmen,

zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche
Stellung zu nehmen,

zu Empfehlungen nach $ 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung
Stellung zu nehmen und auf deren Umsetzung hinzuwirken,


zur Effizienz der Studiengänge sowie zu den Prüfungserfolgen
 Stellung zu nehmen, insbesondere die Studienund
 Prüfunegsstatistik auszuwerten,

Empfehlungen für die Durchführung der Praxissemester
 ($ 57 Abs. 3) und Vorschläge für die Entwicklung
des Fernstudiums und des weiterbildenden Studiums zu
erarbeiten.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 hat die
Zentrale Studienkommission insbesondere die Ziele des
Studiums und der Studienreform zu beachten und Vorschläge
 für ihre Verwirklichung zu machen; sie soll hierbei
Vertreterinnen und Vertreter aus der Praxis. insbesondere
aus Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft, beratend hinzuziehen.
 Stellt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Mißstände fest, so
hat sie dem Senat darüber zu berichten.
{3) Der Kommission gehören an:

als Vorsitzende bzw. Vorsitzender die Prorektorin als
ständige Vertreterin bzw. der Prorektor als ständiger
Vertreter der Rektorin bzw. des Rektors,
aus jedem Fachbereich eine Professorin bzw. ein Professor,

Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studentinnen
 und Studenten,
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter.

Die Zahl der Mitglieder nach den Nummern 2 bis 4 steht im
Verhältnis zehn zu sechs zu drei. Entstehende Bruchteile
bei der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter nach den
Nummern 3 und 4 werden abgerundet.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studentinnen
 und Studenten nach Absatz 3 Nr. 3 müssen die
Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
            
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