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7)
Zentrale Haushalts- und Planungskommission
(1) Der Zentralen Haushalts- und Planungskommission
obliegt
i. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags,
die Verteilung der Mittel nach Maßgabe des Fachhochschulhaushalts,
)
3. die Zuweisung von Räumen,
die Beschlußfassung im Rahmen der Überprüfung eine!
Freigewordenen Professorenstelle nach $& 41 Abs. I]
und
die Stellungnahme zu dem Bericht der Rektorin bzw.
des Rektors nach $ 25 Abs. 6 Satz 3.
(2) Der Kommission gehören an:
als Vorsitzende die Rektorin bzw. als Vorsitzender der
Rektor,
zZ.
die Fachbereichsvorsitzenden.
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studentinnen
und Studenten,
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
3
mit beratender Stimme die Verwaltungsdirektorin bzw.
der Verwaltunegsdirektor
Die Zahl der Mitglieder nach den Nummern 2 bis 4 steht im
Verhältnis zehn zu fünf zu drei. Entstehende Bruchteile bei
der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern
3 und 4 werden abgerundet.
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Zentrale Studienkommission
(1) Der Zentralen Studienkommission obliegt es insbesondere.
die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen
vorzuschlagen oder dazu Stellung zu nehmen.
zu Feststellungen über die Studienplatzkapazität der
Fachhochschule und einzelner Studiengänge sowie zı