Full text : 1991 (0035)

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zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
 (vorbereitende Kommissionen).

(2) Der Senat muß folgende zentrale Kommissionen bilden:


|. die Zentrale Haushalts- und Planungskommission,
2. die Zentrale Studienkommission.

Der Senat kann nach Absatz 1 Nr. 3 eine Zentrale Kommission
 für angewandte Forschung und Wissens- und Technologietransfer
 bilden. Wird eine solche gebildet, so hat sie
insbesondere die Entscheidungen des Senats nach $ 20 Abs.
1 Nr. 5 vorzubereiten, die Zusammenarbeit der Fachbereiche
 in der angewandten Forschung zu koordinieren und
Grundsätze für die Zusammenarbeit der Fachhochschule
mit Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft im Bereich des
Wissens- und Technologietransfers zu erarbeiten. Der
Kommission können als sachverständige Beraterinnen und
Berater auch Professorinnen und Professoren anderer
Hochschulen sowie Expertinnen und Experten aus Wirtschaft
 und Verwaltung angehören. Das Nähere regelt die
Grundordnung.

(3) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Senat
gewählt. Es können auch Mitglieder der Fachhochschule
gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Die
Grundordnung kann Vorschlagsrechte vorsehen. Der Zen-{ralen
 Haushalts- und Planungskommission sowie anderen
beschließenden Kommissionen können nur Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder des Senats angehören; die Mitglieder
 von beschließenden Kommissionen sind nach Gruppen
 getrennt zu wählen, Die beschließenden Kommissionen
haben in Angelegenheiten, die einen Fachbereich betreffen,
dessen Fachbereichsvorsitzende bzw. Fachbereichsvorsitzenden
 an den Beratungen zu beteiligen. In beschließenden
Kommissionen verfügt die Gruppe der Professorinnen und
Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und
Stimmen.

(4) Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Kommissionen.
Er kann die Entscheidung über eine Angelegenheit, die er
einer beschließenden Kommission übertragen hat, allgemein
 oder im Einzelfall wieder an sich ziehen. Dies gilt
nicht für die Zentrale Haushalts- und Planungskommission,
 soweit ihr Aufgaben durch dieses Gesetz übertragen
sind.
            
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