Full text : 1991 (0035)

‚20 —

(2) Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination
 von Lehre und angewandter Forschung sind die
fachlich unmittelbar betroffenen Professorinnen und Professoren
 zu hören. Satz 1 gilt nicht für die Beschlußfassung
durch zentrale Organe oder zentrale Kommissionen.

(3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig
 herbeigeführt werden kann, entscheidet die bzw. der
Vorsitzende des Gremiums. Dies gilt nicht für Wahlen. Die
bzw. der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium
unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung
und die Art der Erledigung mitzuteilen. ;

(4) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in
geheimer Abstimmung.

(5) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden
Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen,
sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das
Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das
Sondervotum beizufügen, sofern das Mitglied dies verlangt.


Sy

|}

Ordnungsrecht

(1) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen
haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen
aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten,
jaß die Fachhochschule und ihre Organe ihre Aufgaben
srfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte
und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen

(2) Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben
der Fachhochschule zu gewährleisten und Personen und
Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Rektorin bzw. der
Rektor vorläufige Maßnahmen treffen. Maßnahmen gegenüber
 Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedürfen der
Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.
 Die Zustimmung ist, soweit möglich, vor Anordnung
der jeweiligen Maßnahme einzuholen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.