Full text : 1991 (0035)

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(3) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine
bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen
 zwei Jahre. Dies gilt auch für sonstige Gremien, soweit
ın der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Fachhochschule,
 die der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft
 und Kultur bedarf.

Öffentlichkeit

(1) Das Konzil verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann ausgeschlossen werden. Das Nähere' regelt die
Geschäftsordnung des Konzils.

(2) Die übrigen Gremien der Fachhochschule tagen grundsätzlich
 nichtöffentlich. Sie können mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit rechtliche
Gründe nicht entgegenstehen oder schutzwürdige Belange
der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die Öffentlichkeit
 kann auf die Mitglieder der Fachhochschule oder
eines Fachbereichs beschränkt werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
 werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt.

(3) Die Mitglieder von Gremien dürfen Mitglieder der
Fachhochschule über die gefaßten Beschlüsse und deren
wesentliche Gründe unterrichten, soweit nicht Schweigepflicht
 besteht. Schweigepflicht besteht bei allen in nichtöffentlicher
 Sitzung behandelten Angelegenheiten nach
Absatz 2 Satz 4 oder wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln besonders beschlossen
worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch
die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein; sie besteht
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gremium
Fort.

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Verfahrensgrundsätze

(1) Mitgliedern der Fachhochschule müssen vor der Entscheidung
 eines Organs, von der sie unmittelbar in ihrem
dienstlichen Aufgabenkreis oder persönlich betroffen werden,
 Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
            
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