3—
Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des
Gremienmitgliedes.
(2) Entscheidungen, die die angewandte Forschung oder
die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar
berühren, sowie die Wahl der Fachbereichsvorsitzenden
bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit
der dem Gremium angehörenden Professorinnen und
Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten
Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung
die Mehrheit der dem Gremium angehörenden
Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen
ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag
als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(3) An der Entscheidung über Vorschläge für die Berufung
von Professorinnen und Professoren ($ 33 Abs. 2 Nr. 5)
können Professorinnen und Professoren des Fachbereichs,
soweit sie dem Fachbereichsrat nicht angehören, stimmberechtigt
mitwirken, wenn sie der bzw. dem Fachbereichsvorsitzenden
innerhalb der Bewerbungsfrist für die zu
besetzende Professorenstelle schriftlich mitteilen, daß sie
ihr Stimmrecht ausüben wollen; sie gelten bei der Bestimmung
der Mehrheiten nach Absatz 2 Satz 1 nur insoweit als
dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung
mitgewirkt haben.
& 14
Wahlen, Wahlzeit
(1) Die Mitglieder des Konzils, des Senats und der Fachbereichsräte
werden in freier, gleicher und geheimer Wahl
von den jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt. Durch die
Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des
Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für eine
möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen Wahlberechtigten
ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
(2) Die Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren
und der Gruppe der Studentinnen und Studenten
in Konzil und Senat werden auf Fachbereichsebene
gewählt. Für die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
soll die Wahlordnung eine angemessene Vertretung
der verschiedenen Teilgruppen gewährleisten.