Full text : 1991 (0035)

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ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach $ 12 Abs. 1 und 2
dem Gesamtwohl der Fachhochschule verpflichtet. Sie sind
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder der Fachhochschule dürfen wegen ihrer
Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.


i2

Zusammensetzung der Hochschulgremien

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren.

»

die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Fachhochschulassistentinnen
 und Fachhochschulassistenten und
die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und

3. die Studentinnen und Studenten

jeweils eine Gruppe.

(2) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige
 Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und
sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgaben
sowie nach der fachlichen Gliederung der Fachhochschule
und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und
Betroffenheit der Mitglieder der Fachhochschule. Soweit
dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, sind
die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung
zu treffen.

X

Stimmrecht und besondere Mehrheiten

(1) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem
Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Lehre,
 angewandte Forschung oder die Berufung von Professorinnen
 und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend
 mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der
Berufung von Professorinnen und Professoren haben sie
Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der
Fachhochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen
 im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die bzw. der
            
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